AGB

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

1.
Die Vertragsgrundlage für Aufträge bilden
die Verdingungsordnung für Bauleistungen

Teil B

(VOB/B)
in neuster Fassung, sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt, auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen, vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, soweit letztere vom Auftragnehmer nicht schriftlich angenommen werden.

2.
Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbes tätigung des Auftragnehmers maß gebend, oder, soweit eine solche nicht vorliegt, dessen Angebot.

3.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts – und Durchbruchs – angaben, etc. sind, soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen d es Auftraggebers, als verbindlich bezeichnet, nur ang enähert maß gebend.

4.
Alle Eigentums – und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weiterge geben, veröffentlich oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

5.
Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft, usw.) nicht aggressiv sind. Soweit im Angebot nicht anders beschrieben, ist die eventuell erforderliche Entsorgung von Sondermüll nicht im Angebotspreis enthalten und wird gegebenenfalls zusätzlich berechnet. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die gesamte Kalkulation und sämtliche Preise davon ausgehen, dass bei der Durchführung der Arbeiten keinerlei Gefahrenstoffe im Sinne der GefStoffV. insbesondere Asbest oder asbesthaltige Stoffe, auftreten oder zu beseitigen sind. Sollte dies dennoch der Fall sein, so sind für ordnun gsgemäße Entsorgung zu treffende Maß nahmen und Kosten allein Sache des Auftraggebers.

6.
Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer – , Stemm – , Verputz – , Zimmermanns – , Erd – , Elektro – und Malerarbeiten, etc.) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in P ositionen gesondert mit Mengen – und Preisangaben aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind diese gesondert zu vergüten.

7.
Montagen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind ge sondert zu vergüten. Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen 8. Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so tr ägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten

Preis und Zahlung

9.
Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage. Sie verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer, in der gesetzlich festgelegten Höhe (Leistungspreise).

10.
Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstanden Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.

11.
Der Auftrag wird aufgrund eines Aufmasse s zu den vereinbarten Einheits preisen abger echnet, wenn nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist.

12.
Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn – und/oder Materialpreiserhöhungen. Verhandlunge n über eine Anpassung des Preises zu verlangen.

13.
Im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten, die auf Verlagen des Auftraggebers zusätzlich ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

14.
Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung f ür Bauleistungen, VOB/B.

15.
Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet, etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eigentumsvorbehalte

16.
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.

17.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, d em Auftraggeber die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu ü bertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rec hte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdur ch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an den Auftragnehmer, und zwar in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers. Montage, Ausführungsfrist und Haftung bei Schweißarbeiten.

18.
Ausführ ungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau so weit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert durchgeführt werden kann. Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festle gung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber nach Nr. 7 zu beschaffenden Genehmigungen, sowie nicht vor Eingang der evtl. vereinbarten Anzahlung.

19.
B ei Anf all von Schneid – , Schweiß – , Aufbau – und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbunden Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmassnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Schäden die nicht an de r Anlage selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

20.
Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggeb ers die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen. Abnahme und Gefahrübergang

21.
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Au ftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonst entstandenen Kosten. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme v erzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.

22.
Die Anlage ist nach Fe rtigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die en d gültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Anlage gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat . Gesondert abzunehmen sind, auf Verlangen, in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme, nach Ablauf von 6 Werkt agen nach Anzeige der Fertigstellung, als erfolgt. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einver ständnis des Auftragnehmers erfolgen. Die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.

23.
Während d er probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers vom Auftragnehmer in der Bedienung der Anlage unterwiesen. Gewährleistung und Schadensersatz

24.
Für die Gewährleistungs – und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gilt § 1 3 VOB/B.

Gerichtsstand
25.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schweinfurt